Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Ribo Repair GmbH
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung von Reparaturen und Arbeiten an Booten oder Bootsteilen sowie für jede Art von Arbeiten in der Werkshalle. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge der Ribo Repair GmbH über Lieferungen und Leistungen und gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Firma ihrer Einbeziehung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
§1. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Sie beinhalten nur solche Lieferungen und Leistungen, die darin ausdrücklich genannt sind.
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die von uns erstellten Reparatur- oder Kaufaufträge schriftlich vom Kunden angenommen worden, oder die vom Kunden bestellten Gegenstände geliefert bzw. die bestellten Leistungen von uns erbracht wurden. Dies gilt sinngemäß für alle Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen.
§2. Leistungsumfang, Lieferungen und Leistungen
In Zweifelsfällen über den Leistungsumfang ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung und die darin genannten Leistungen maßgeblich. Mehraufwendungen, die durch fehlerhafte Angaben des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
Geringfügige Änderungen der vereinbarten Arbeiten (z.B. in Form, Farbe oder Gewicht) behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren vor.
Der Kunde hat uns rechtzeitig verbindliche Angaben zur benötigten Reparatur (z.B.: Schadensbeschreibung, Foto oder Videomaterial) vor dem vereinbarten Termin der Reparatur aufzugeben. Der Umfang der Reparaturen und ihre Zweckmäßigkeit werden ausschließlich durch den Kunden bestimmt. Soweit Angaben einer Klassifikationsgesellschaft oder Ihrer Beauftragten oder von Beauftragten der Kunden vorliegen, sind wir berechtigt, uns auf den Inhalt dieser Angaben zu stützen; eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit erfolgt nicht. Die Firma ist nicht verpflichtet, das Boot oder den Leistungsgegenstand auf verborgene Mängel zu untersuchen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
§3. Dokumente
Die Firma behält sich alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an ihren Unterlagen vor. Alle Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln. Ohne die schriftliche Zustimmung der Firma dürfen vorliegende Unterlagen nur zur Erfüllung der jeweiligen abgeschlossenen Verträge verwendet werden; sie dürfen insbesondere, nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Auf Verlangen der Firma sind sie unverzüglich zurückzugeben. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der entsprechenden Geschäftsbeziehung.
§4. Bevollmächtigte Vertreter des Kunden
Der Kunde hat uns spätestens bei Abholung oder Anlieferung des Bootes des Leistungsgegenstandes oder bei Leistung außerhalb unserer Halle vor Beginn von selbigen schriftlich mitzuteilen, ob und welche Person oder Personen ggf. als Vertreter des Kunden handeln.
§5. Preise
Alle Preise verstehen sich netto in Euro (EUR) ab unserer Halle (ex works gem. Incoterms ® 2000), gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Etwaige zusätzliche Kosten für Leistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der regelmäßigen oder tariflichen Arbeitszeiten erbracht werden, gehen zu Lasten des Kunden.
Bei Kostensteigerungen (für z. B. Löhne, Material) die zwischen dem Vertragsabschluss und dem Leistungszeitpunkt (sofern dieser Zeitraum mehr als vier (4) Monate beträgt) entstanden sind, sind wir berechtigt, einen entsprechend angepassten Preis zu berechnen. Dieser darf jedoch nicht über unsere Preise, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein gelten, liegen.
Wird uns die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise unmöglich, so schuldet uns der Kunde die anteilige Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen.
§6. Zahlungen
Alle Zahlungsansprüche sind vierzehn (14) Tage nach Erhalt unserer Rechnung/Zahlungsaufforderung fällig und Zahlungen sind unverzüglich auf eines unserer in der Rechnung/Zahlungsaufforderung genannten Konten zu leisten.
Wir sind berechtigt, unter entsprechend gegebenen Umständen auch vor Fertigstellung unserer Gesamtleistung eine oder mehrere Teilrechnungen zu stellen, die den bis dahin erzielten Arbeitsfortschritt widerspiegeln.
Wir sind berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5 % p.a. und vom Tage des Verzuges an in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Wir können einen weiteren Verzugsschaden geltend machen, sofern auch dieses Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Der Kunde hat uns die Kosten und Anwaltsgebühren sowie ggf. die Kosten eines Gerichts- oder Schiedsverfahrens zu erstatten, die uns zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer fälligen Rechnung nach Verzugseintritt entstehen.
Wechsel- und Scheckzahlungen werden dem Kunden nur gutgeschrieben, wenn und soweit wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können. Die uns entstehenden Kosten sind uns vom Kunden zu erstatten.
Verzögert sich die Rückgabe des Bootes oder des Leistungsgegenstandes aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so gehen alle mit der nicht erfolgten Rückgabe verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden.
&7. Fristen und Termine
Fristen und Termine sind für uns nur dann verbindlich, wenn ihre Verbindlichkeit im Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls handelt es sich bei den angegebenen Terminen nur um Schätzungen. Es gelten die von uns geschätzten Fristen und Termine, die nach Art und Umfang der Leistung, Schwierigkeit der Aufgabe usw. angemessen sind.
Voraussetzung für die rechtzeitige Lieferung bzw. Leistung – auch bei Vereinbarung einer Lieferfrist/eines Liefertermins – ist die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Kunden, wie z.B. (i) die rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen und Informationen (ii) die rechtzeitige Bereitstellung des Bootes in einem Zustand, der die Durchführung der Arbeiten an dem Boot ermöglicht, sowie die Klärung aller kaufmännischen (einschließlich Preisvereinbarungen) und technischen Fragen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um den Verzug, der darauf beruht, dass der Kunde seine Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten sowie sonstige vertraglich vereinbarte Punkte nicht erfüllt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- und Leistungsumfangs verlängern die Fristen und Termine entsprechend dem dadurch bedingten zusätzlichen Zeitaufwand. Dies gilt auch für unvorhergesehene Bedingungen.
Der Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B., Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen, Insolvenz eines besonderen Lieferanten, dessen Anmeldung zur Insolvenz sowie Verkehrsstörungen, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, oder gar Unerreichbarkeit des Boots bzw. Leistungsgegenstands befreit uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder, wenn sie zur Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung führen, auf unbestimmte Zeit von der Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung. Dies gilt auch für Maßnahmen nach dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen („ISPS-Code“).
Im Falle eines nicht vorhersehbaren und nicht durch uns zu vertretenden Ereignisses, dass uns unsere Lieferung / Leistung nicht durch-/ ausführen lässt, sind wir nicht zur Einhaltung der ursprünglich gesetzten Frist verpflichtet und berechtigt, selbige um die Dauer des verzögernden Ereignisses zu verschieben. Sollte die Erfüllung der somit unmöglich werden, sind wir berechtigt, die entstandenen offenen Forderungen des Kunden angemessen zu reduzieren.
§8. Gestellung / Abholung des Bootes oder des Leistungsgegenstandes / Verzug
Der Kunde hat das Boot oder den Leistungsgegenstand fach- und termingerecht wie vereinbart wahlweise für einen Transport in unsere Halle oder für eine Reparatur vor Ort bereitzustellen. Im Falle einer Reparatur außerhalb unserer Halle, hat der Kunde für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften am vereinbarten Ort (Dock/ Werkshalle /Pier) zu sorgen. Ebenso ist der Kunde dafür zuständig, das Boot in einer Art und Weise (allgemein zugänglich, situativ vor Witterung geschützt und temperiert) vorzubereiten, die den sofortigen Beginn der Arbeiten ermöglichen.
Nach Beendigung der Arbeiten hat der Kunde das Boot oder den Leistungsgegenstand vom Erfüllungsort zu entfernen bzw. dort abzuholen. Stellt der Kunde das Boot oder den Leistungsgegenstand nicht in einem Zustand zur Verfügung, der die Durchführung der Arbeiten daran ermöglicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, sind wir berechtigt, die Annahme des Bootes oder des Leistungsgegenstandes zu verweigern und/oder die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
§9. Abnahme
Der Kunde hat die Leistung in jedem Fall mit deren Fertigstellung, spätestens jedoch unverzüglich nach unserer Aufforderung, abzunehmen bzw. zu akzeptieren. Die Entgegennahme/Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Kunde das Boot oder den Leistungsgegenstand benutzt.
Ist eine Erprobung oder ein Probebetrieb vorgesehen, so stellt der Kunde die für die Durchführung der Erprobung oder des Probebetriebes erforderlichen Betriebsstoffe, Materialien und sonstigen Beistellungen. Für die Dauer der Erprobung oder der Probefahrt übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Gefahr von Bedienungsfehlern des Kunden sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Bootes oder des Leistungsgegenstandes.
§10. Abtretung / Aufrechnung und Pfandrecht
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Rechte, die er gegen uns hat, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und gegen die kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann.
Unberührt des gesetzlichen Pfandrechts räumt uns der Auftraggeber für unsere Forderungen aus jedem auf diesen Bedingungen beruhenden Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Boot oder dem Leistungsgegenstand ein.
§11. Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unsere Werkshalle, soweit nicht einzelvertraglich ein anderer Erfüllungsort vereinbart ist. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten hat der Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie alle sonstigen für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Angaben (u.a. die Bestätigung über die Beförderung und den endgültigen Bestimmungsort) unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß der Regelung §9, Absatz 2 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung mit der Abnahme auf den Kunden über. Wird das Boot oder der Leistungsgegenstand vor der Abnahme (z.B. zum Zwecke des Probelaufs) übergeben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in diesem Zeitpunkt auf den Kunden über. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung am Boot oder dem Leistungsgegenstand an dem Tag auf den Kunden über, an dem ihm die Abnahmebereitschaft angezeigt wird.
Eine Versicherung gegen Transportschäden oder -verluste, Bruch oder sonstige Risiken wird von uns für den Kunden nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und in seinem Namen und auf seine Kosten abgeschlossen, wobei wir in die Versicherung als Mitversicherter einbezogen werden.
Wir haften nicht für Schäden, die nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts, es sei denn, es liegt eines der in § 14 genannten Ereignisse vor.
§12. Eigentumsvorbehalt
Bei Privatpersonen: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Eine Verfügung bzw. Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung vor Eigentumsübertragung nicht zulässig.
Bei Unternehmern:
Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 Prozent übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet.
Die Ware darf vom Unternehmer im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert werden. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, behalten wir uns vor, die Forderung selbst einzuziehen.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt die Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Beschädigungen oder Vernichtung der Ware usw.) zu unterrichten. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
$13. Sachmängel
Der Kunde muss uns jeden Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzeigen. Wir haften nicht für die Verschlimmerung von Mängeln, die durch eine verspätete Mängelrüge entstehen.
Der Kunde hat uns zunächst Gelegenheit zu geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und zwar nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache oder Herstellung einer neuen Sache.
Das Boot bzw. der Leistungsgegenstand muss uns zum Zwecke der Nachbesserung an einem vereinbarten Erfüllungsort zur Verfügung gestellt werden. Ist dies unwirtschaftlich, kann der Kunde die Arbeiten durch eine andere Firma („Fremdfirma“) ausführen lassen, sofern er uns rechtzeitig, d.h. vor Beginn der Arbeiten, benachrichtigt, uns Gelegenheit gegeben hat, den Mangel zu besichtigen, und unsere Weisungen zur Kostenbegrenzung beachtet. In diesem Fall erstatten wir dem Kunden alle nachweislich notwendigen Aufwendungen für diese Arbeiten.
Ansprüche des Kunden auf Ersatz der zur Erleichterung der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der Kosten für die Bereitstellung des Bootes oder des Leistungsgegenstandes an dem vereinbarten Erfüllungsort, sind ausgeschlossen.
Bei gerügten Mängeln sind wir zur Nachbesserung erst dann verpflichtet, wenn der Kunde einen unter Berücksichtigung des gerügten Mangels angemessenen Teil des Vertragspreises gezahlt hat.
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist sie für uns oder den Kunden unzumutbar oder ist sie mit unverhältnismäßigen Kosten/Zeit/Aufwand verbunden und wird sie deshalb von uns verweigert, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden.
Ersetzte Teile gehen auf unser Verlangen hin in unser Eigentum über.
Soweit mit dem Kunden im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verjähren alle Ansprüche des Kunden gegen uns wegen Mängeln mit Ablauf von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt jedoch nicht, wenn und soweit der Mangel arglistig verschwiegen wurde und/oder einer der in § 14 genannten Haftungstatbestände vorliegt.
Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln entfallen, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand vom Kunden oder von uns nicht autorisierten Dritten verändert, be- oder verarbeitet oder unsachgemäß behandelt, repariert, gewartet oder gepflegt wird, sowie bei Mängeln, die auf natürlicher Abnutzung beruhen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§14. Schadenersatz/Haftung
Für Reparaturen und Leistungen am Boot oder des Leistungsgegenstandes außerhalb unserer Halle, ist der Kunde ist für die Bewachung seines Bootes selbst verantwortlich. Alle zur Schadensverhütung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Entleerung von Rohrleitungen und Schläuchen und sonstige Frostschutzmaßnahmen) fallen in diesem Falle ebenfalls in den Bereich des Auftraggebers. Der Kunde hat uns schriftlich über jede spezielle Unfallgefahr zu informieren. Der Kunde bzw. die von ihm beauftragte Vertreter haben auch für eine ordnungsgemäße Beleuchtung und Sicherung des Bootes sowie der direkten Arbeitsumgebung zu sorgen.
Wir haften nicht für Schäden, die aus unrichtigen Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Kunden oder aus mangelnder Stabilität des Bootes resultieren. Auf besondere Umstände, die die Stabilität des Bootes beeinträchtigen und die trotz ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten durch uns die Gefahr einer Beschädigung des Bootes oder seiner Ausrüstung begründen können, hat uns der Kunde ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
Werden Gegenstände oder Boote in unsere Obhut gegeben, behalten wir uns vor, dem Kunden bei einer Lagerdauer ohne zwischenzeitliche Reparaturen von mehr als sechs (6) Wochen Lager- und sonstige Kosten auf der Grundlage der üblichen und angemessenen Sätze zu berechnen.
Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Unabhängig von den vorgenannten Haftungsfällen und sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, haften wir nicht für Schäden des Kunden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, insbesondere der Verletzung von Sorgfalts- und Aufsichtspflichten durch unsere nicht leitenden Angestellten beruhen.
Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung der Gesundheit und des Körpers des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Vertreter oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Als vertragstypisch/vorhersehbar gilt ein Schaden, mit dessen Entstehen bei Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht typischerweise gerechnet werden muss.
Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn und soweit keiner der genannten Haftungstatbestände eingetreten ist.
§15. Unsere Räumlichkeiten und Ausführung der Arbeiten
Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die unseren Mitarbeitern oder Dritten durch Personen entstehen, die sich im Auftrag oder mit Zustimmung des Kunden auf unserem Gelände aufhalten, und hat uns von allen Ansprüchen unserer Mitarbeiter oder Dritter freizustellen.
Solange sich das Boot oder der Leistungsgegenstand auf unserem Gelände bzw. in unserer Obhut befindet, dürfen andere als die von uns beauftragten Personen und Unternehmen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine Arbeiten am Boot oder Leistungsgegenstand durchführen. Der Kunde hat uns rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen, wenn er parallel zu unseren Arbeiten, Arbeiten durch Dritte ausführen lassen will. Derartige Arbeiten werden ausschließlich auf Risiko und Verantwortung des Kunden durchgeführt.
Alle im Zuge der Arbeiten entfernten Abfälle (ersetzte Teile, Stoffe usw.) gehen nach unserer Wahl entschädigungslos in unser Eigentum über. Abweichend hiervon hat der Kunde alle giftigen Stoffe und gefährlichen Abfälle unverzüglich auf eigene Kosten zu entsorgen, es sei denn, die Entsorgung durch uns ist ausdrücklich Bestandteil unserer vertraglichen Leistung.
§16. Gerichtsstand / Anwendbares Recht und Übersetzungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ist das Amtsgericht/Landgericht am Sitz der Firma. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden nach unserer Wahl auch vor Gerichten geltend zu machen, die für den Wohn- oder Geschäftssitz, des Kunden zuständig sind. Etwaige zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache als Deutsch übersetzt, ist für die Auslegung ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.
§17. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen eines Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird die Firma mit dem Kunden eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in vollem Umfang – oder wenn dies rechtlich nicht möglich ist – in rechtswirksamer Weise möglichst nahekommt.